Satzung

§ 1               Name, Rechtsform, Sitz

(1)    Der Verein trägt den Namen:
„Förderverein zur Erforschung des betriebsärztlichen Handelns in der NS-Zeit “

(2)    Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg / Oldbg. eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.

(3)    Sitz des Vereins ist Oldenburg / Oldbg. .

 

§ 2               Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

§ 3               Zwecke, Ziele des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die ideelle und finanzielle Förderung  des Instituts für Geschichte der Medizin an der Universität Ulm.

(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3)    Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von partei-, berufs- oder firmenpolitischen, religiösen und rassischen Gesichtspunkten national Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geschichte der Betriebsärzte in der NS-Zeit  zu fördern.

 

§ 4               Zweckerfüllung – Erreichung – Verwirklichung

(1)    Der Satzungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel werden insbesondere verwirklicht durch:

a)      Zahlung von Mitgliederbeiträgen;

b)      Spenden (Geld- und Sachspenden);

c)       Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Körperschaften);

d)      Vergabe und finanzielle Unterstützung von Forschungsaufträgen;

e)      Veranstaltungen, Kongresse, Vortragsreihen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen, die vom Verein in eigener Regie durchgeführt werden;

f)       Förderung und finanzielle Unterstützung der vorgenannten Veranstaltungen;

g)      Herausgabe von Fachbüchern, Fachzeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen, soweit sie den in § 3 der Satzung genannten Zwecken und Zielen dienen;

(2)    Die Mittel, die dem Verein zufließen, sind ausschließlich und zweckgebunden für die in § 3 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

 

§ 5               Steuerbegünstigte Zwecke

(1)    Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51–68 AO (Abgabenordnung) in der jeweiligen gültigen Fassung.

(2)    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)    Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.

(5)    Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6               Mitglieder des Vereins

(1)    Aktives Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2)    Mitglieder des Vereins sind

a.       aktive (ordentliche) Mitglieder

b.      fördernde (außerordentliche) Mitglieder

c.       Ehrenmitglieder

(3)    Aktive Mitglieder sind für die ideelle, rechtliche und wirtschaftliche Sicherung des Vereins und für die weitere Aufbauarbeit aktiv verantwortlich.

(4)    Fördernde Mitglieder sind Personen, die durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Weise den Verein finanziell unterstützen.

(5)    Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich durch die Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen und abberufen.

 

§ 7               Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Der schriftliche Antrag soll den Namen und die Anschrift einschl. E-Mail-Adresse des Antragstellers und dessen Bankverbindung mit Bankleitzahl enthalten. Für die Erlangung der Mitgliedschaft ist die Entscheidung des Vorstands erforderlich.

(2)    Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller (Bewerber) nach Aufnahme durch schriftlichen Bescheid bekanntgegeben. Ablehnungsgründe sind dem Antragsteller (Bewerber) nicht bekanntzugeben.

(3)    Anträge und Erklärung bezüglich der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand gelten mit deren Eingang bei der Vereinsgeschäftsstelle, bzw. mit dem Eingang bei einem der Vorstandsmitglieder als zugegangen bzw. bewirkt.

(4)    Erklärungen des Vorstands gegenüber einem Mitglied werden an dessen letzte schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet.

(5)    Die Mitglieder sind verpflichtet, der Geschäftsstelle bzw. dem Vorstand

a.       Anschriftenänderungen

b.      Änderungen der Bankverbindungen

jeweils unverzüglich mitzuteilen. Etwaige, durch ein Versäumnis dem Verein entstandene Kosten sind vom Mitglied zu tragen und werden diesem durch den Verein nachträglich in Rechnung gestellt.

 

§ 8               Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Diese gilt bis zur Änderung durch eine spätere Mitgliederversammlung.

 

§ 9               Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch freiwilligen Austritt.  Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich und eigenhändig erfolgen. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Wird der Austritt durch einfachen Brief erklärt, gilt die Frist mit Eingang des Schriftstückes beim Vorstand als gewahrt. Erfolgt die Erklärung zum Austritt durch eingeschriebenen Brief, so genügt zur Wahrung der Frist der Nachweis, wann der eingeschriebene Brief zur Post aufgegeben wurde. Der Vorstand kann hinsichtlich der Einhaltung der Kündigungsfrist in begründeten Einzelfällen oder aus besonderem Anlass Ausnahmen gestatten;

b)      bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung und somit dem Verlust der Rechtsfähigkeit;

c)       durch Ausschluss aus folgenden Gründen:

i)        wegen unehrenhaften und vereinsschädigenden Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins

ii)       wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung

Der Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grunde seitens des Vorstands erklärt werden, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. Er ist wirksam, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen, mit Ausnahme des betroffenen Vorstandsmitglieds. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem betreffenden Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu unterbreiten. Ihm ist gleichzeitig mitzuteilen, dass es sich binnen eines Monats zum Sachverhalt äußern kann. Der Beschluss des Vorstands über den erfolgten Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mit Rückschein bekanntzugeben. Mit der wirksamen Bekanntgabe ruhen die Rechte des Mitgliedes. Geht innerhalb eines Monats nach wirksamer Bekanntgabe des Schriftsatzes ein schriftlicher Widerspruch des Mitgliedes bei dem Vorstand ein, so ist ein Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung herbeizuführen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig;

d)      durch Löschung aus der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses aller Vorstandsmitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Vorstand kann dies beschließen, wenn ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit einer auf diese Rechtsfolge hinweisenden schriftlichen Mahnung nachgekommen ist. Der Beschluss und die erfolgte Löschung sollen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden, sofern eine Unauffindbarkeit nicht im Wege steht.

(2)    Soll über den Ausschluss mehrerer Vorstandsmitglieder entschieden werden, so kann dies nur Zug um Zug geschehen, d.h., für das ausgeschlossene Vorstandsmitglied muss erst ein neues Vorstandsmitglied berufen werden, bevor der nächste Ausschluss erfolgen kann.

 

§ 10           Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1)    die Mitgliederversammlung

(2)    der Vorstand

 

§ 11           Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den in
§ 6 Abs. 2 genannten Vereinsmitgliedern.

 

§ 12           Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)    Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens 1 Monat. Fristbeginn für die Einberufung ist das Datum des Schriftstücks.

(2)    Der Einberufung (Einladung) sind beizufügen:

a)      die vorläufigen Tagesordnungspunkte;

b)      der vom Vorstand erstellte Haushaltsvoranschlag für das laufende Kalenderjahr;

c)       der vom Vorstand erstellte Lagebericht des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr (Kalenderjahr);

d)      der Prüfbericht der Rechnungsprüfer;

e)      Texte von beabsichtigten Satzungsänderungen.

(3)    Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu Tagesordnungen zu stellen. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten in schriftlicher Form eingegangen sein. Voraussetzung ist, dass sie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen.

(4)    Die endgültige Tagesordnung wird, nach rechtzeitigem Eingang von Anträgen auf Änderung und Ergänzung, vom Vorstand erstellt und den Mitgliedern am Tag der Mitgliederversammlung ausgehändigt.

 

§ 13           Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)    Die außerordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den in § 6 Abs. 2 der Satzung genannten Mitgliedern. Sie tagt je nach Bedarf.

(2)    Ihre Einberufung durch den Vorstand wird erforderlich, wenn

a)      das Vereinsinteresse es erfordert (vgl. § 36 BGB);

b)      die Mehrheit des Vorstands es verlangt;

c)       mindestens 1⁄3 der stimmberechtigten Mitglieder das schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (vgl. § 37 BGB).  Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. In ihm müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Bezugspunkt für die Feststellung des Drittels ist der Mitgliederstand zu Beginn des Jahres, in dem die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.

(3)    Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Eingang des Antrages beim Vorstand schriftlich einzuberufen. Der Einberufung sind die Tagesordnungspunkte beizufügen. Fristbeginn für die Einberufung, die durch einfachen Brief zugestellt wird, ist der 3. Tag nach Aufgabe zur Post.

 

§ 14           Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)    Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)      Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen, wenn dies das Vorstand aus besonderen Gründen wünscht;

b)      Entgegennahme des durch das Vorstand erstellten Lageberichts nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft für das letzte Geschäftsjahr;

c)       Diskussion der Berichte und Aussprache;

d)      Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer mit Aussprache;

e)      Entlastung des Gesamt-Vorstands;

f)       Beschlussfassung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;

g)      Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

h)      die Bestellung (Wahl) und Amtsenthebung (Abwahl) der Mitglieder des Vorstands;

i)        die Bestellung (Wahl) der Rechnungsprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen weder dem Vorstand angehören, noch Angestellte oder Arbeiter des Vereins sein. Es werden 2 Rechnungsprüfer bestellt.

j)        Vorschläge für eine Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

k)      die Entscheidung über den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein;

l)        die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

m)    die Beratung, Diskussion und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen, zu denen der Vorstand dies aus besonderen Gründen wünscht.

(2)    Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)      Beschlussfassung und Zuständigkeit für Angelegenheiten, über die die Mitgliederversammlung nach der vorliegenden Satzung in der jeweiligen gültigen Fassung zu entscheiden hat. Alle anderen Angelegenheiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Vorstands.

b)      Beschlussfassung im Rahmen der Zuständigkeit gem. § 14 Abs. 1 der Satzung und der den Mitgliedern bei ihrer Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Dies gilt für Satzungsänderung jedoch nur, wenn und soweit sich aus der Einberufung der bisherige und der vorgeschlagene Text ergeben.

(3)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aus besonderem Anlass Gästen oder Medienvertretern Zutritt zu den Mitgliederversammlungen gewähren, wenn der Vorstand hierzu vorher einen Beschluss gefasst hat.


§ 15           Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – immer beschlussfähig. Stimmberechtigt ist das Mitglied nur dann, wenn es die Mitgliedsbeiträge entrichtet hat.

(2)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Ein Mitglied, das aus bestimmten Gründen nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen kann (z.B. Verhinderungsfall) kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht in einer bestimmten Mitgliederversammlung wahrzunehmen, sofern sich dadurch nicht mehr als 3 fremde Stimmen in einer Hand vereinigen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor dem Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen.

(3)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, als Versammlungsleiter geleitet. Er bestimmt die Art der Abstimmung. Es kann offen (durch einfaches Handzeichen) oder geheim abgestimmt werden. Geheime Abstimmung ist zwingend, wenn ein Drittel der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder dies beantragen.

(4)    Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung bestimmt Abweichungen von diesem Verfahren. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4, die freiwillige Auflösung des Vereins einer solchen von 4⁄5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)    Finden Vorstandswahlen (Neu- oder Ergänzungswahlen) statt, so kann der Vorstand oder der Versammlungsleiter einen Wahlleiter für die Wahl des Präsidenten oder auch für den gesamten Wahlvorgang berufen.  Stehen außer den bisherigen Vorstandsmitgliedern keine weiteren Kandidaten zur Verfügung, so kann die Mitgliederversammlung die Wiederwahl in einem Durchgang beschließen und vornehmen, auch wenn sich – abgesehen von der Person des 1. Vorsitzenden – eine andere Ämterverteilung ergibt.

(6)    Werden mehrere Kandidaten für die Wahl vorgeschlagen, so stellt sich jeder der vorgeschlagenen Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Mitgliederversammlung kann Abweichungen von diesem Verfahren beschließen.

(7)    Kandidiert ein Mitglied erstmalig für das Vorstand, finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 der Satzung über Anträge zur Tagesordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die erstmalige Kandidatur des Mitglieds in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen ist. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Versammlungsleiters Befreiung von dieser Vorschrift erteilen, insbesondere, wenn dies zur Vorstandsbildung notwendig ist.

(8)    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet unmittelbar im Anschluss eine Stichwahl unter den Bewerbern statt. Zur Stichwahl stellen sich die Bewerber, die beim ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Ergibt sich bei mehreren Bewerbern im ersten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los, wer für eine Stichwahl kandidiert. Im Falle einer Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Ist die Zahl der Stimmen gleich (patt) entscheidet das Los.

 

§ 16           Protokollierung der Mitgliederversammlungen

(1)    Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren (niederzuschreiben).

(2)    Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist von dem Protokollführer, dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter, ggf. auch von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll muss außerdem Ort, Datum, Tagungszeit (Beginn/Ende) und die jeweiligen Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten.

(3)    Jedes Mitglied hat das Recht, seine eigenen Anträge in das Protokoll aufnehmen zu lassen.

§ 17           Vorstand

(1)    Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an. Ihnen obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.

(2)    Der Vorstand besteht aus

a)      dem Vorsitzenden 

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)       einem weiteren Vorstandsmitglied

(3)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder legen untereinander die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche fest. Der Vorsitzende kann jederzeit eine Neuordnung der Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder mit den Stimmen aller Vorstandsmitglieder vornehmen. Er hat dies den Mitgliedern alsbald mitzuteilen. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorsitzende im Amt, mindestens aber für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres, sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt.

(4)    Der Vorstand kann sich je nach Bedarf eine verbindliche Geschäftsordnung geben.

(5)    Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihnen entstandene notwendige Kosten sind in nachgewiesener Höhe zu erstatten.

 

§ 18           Aufgaben des Vorstands

1)      Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Es soll sich mehrfach im Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammenfinden.

2)      In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)      die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b)      die Erstellung des Haushaltsvoranschlages;

c)       die Erstellung des Lageberichts;

d)      die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;

e)      die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;

f)       die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes (Auflösung);

g)      die Aufnahme und Löschung von Mitgliedern, letzteres durch Kündigung oder Ausschluss des Mitgliedes;

h)       die Anstellung und Kündigung von Angestellten und Arbeitern des Vereins, ggf. eines Geschäftsführers;

i)        Entgegennahme von Vorschlägen für eine Ehrenmitgliedschaft und Berufung zu Ehrenmitgliedern oder Abberufung von Ehrenmitgliedern;

j)        jederzeitige Berufung von Sachverständigen, wissenschaftlichen Beiräten und Ausschüssen.

§ 19           Geschäftsführung und Vertretung des Vorstands

(1)    Alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand i.S. des § 26 Abs. 2 BGB. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2)    Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3)    Über Vermögenswerte und Geldbeträge bis zu einem Betrag i.H.v. € 1.000,– darf der Vorsitzende  alleine verfügen.

(4)    Übersteigen die Beträge € 1.000,–, ist die Zustimmung des gesamten Vorstands erforderlich.

(5)    Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

§ 20           Aufgaben der Rechnungsprüfer

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(2)    Die Rechnungsprüfer prüfen alle Bücher und Belege, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Dies kann jederzeit auch stichprobenweise erfolgen. Die Prüfung ist berichtsmäßig abzufassen. In der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) erstatten sie gegenüber den Mitgliedern Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands. Es können auch unangekündigte Prüfungen vorgenommen werden.

 

§ 21           Verfahrensordnung für die Beschlüsse anlässlich von Vorstandssitzungen

(1)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt in der Regel durch den Vorsitzenden, kann aber auch von jedem anderen Vorstandsmitglied verlangt werden. Einladungen zu Vorstandssitzungen sind in der Regel unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Fax auszusprechen.

(2)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Falls es zur Stimmengleichheit kommen sollte, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollanten und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(3)    Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich, per E-Mail oder per Fax zustimmen. Telefonische Absprachen sind in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.

 

§ 22           Beiräte und Ausschüsse

(1)    Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen, insbesondere einen wissenschaftlichen Beirat. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Notwendige nachgewiesene Kosten können aufgrund getroffener Absprache erstattet werden.

(2)    Die Beiräte wählen aus ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. Die Berufung erfolgt, falls nichts anderes bestimmt wird, auf 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist wiederholt möglich. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Abberufung durch den Vorstand. Für die Einberufung und die Beschlussfassung sind die Vorschriften des § 23 der Satzung entsprechend anzuwenden.

(3)    Zu den Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates gehört es, sich auf Wunsch des Vorstands gutachterlich zu allen Vorschlägen und Anträgen des Vereins im Bereich des Vereinszweckes gemäß § 3 zu äußern.

 

§ 23           Technische Satzungsänderungen

Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderung handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

 

§ 24           Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 15 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach dem BGB über die Liquidation (vgl. §§ 47 ff BGB).

 

§ 25           Verwendung des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen des Vereins an das Institut für Geschichte der Medizin an der Universität Ulm, welches  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 3 der Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 26           Wirksamkeit der Satzung

(1)    Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.

(2)    Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26. Oktober 2012 errichtet und beschlossen.

 

 

 

Weimar,  den 26. Oktober 2012